Satzung

der Wählergemeinschaft (Wahlgruppe) Wir für Brüggen

§ 1 NAME UND SITZ
(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen ‚Wir für Brüggen‘
Die Kurzbezeichnung lautet ‚Wir‘
(2) Die Wahlgruppe Wir für Brüggen hat ihren Sitz in 41379 Brüggen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK, MITTEL UND AUSRICHTUNG
(1) Die Wahlgruppe Wir für Brüggen ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Brüggen, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Wir für Brüggen gibt sich eine Ausrichtung, die kommunalpolitische Ziele im Detail festlegt. Dabei sind Grundlagen dieser Ausrichtung:
a) Schutz von Natur und Umwelt
b) Nachhaltige Investition in Infrastruktur und Wohnungsbau
c) Fortführung und Entwicklung des gemeindlichen Klimaschutzkonzeptes
d) Schaffung und Erhalt lebendiger, lebenswerter Orte in Brüggen
e) Die Förderung von Nachbarschaften und Vereinen
f) Die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts
g) Das Gefühl und Verständnis von Heimat als Identifikationsgrundlage
h) Die Integration aller Menschen, die in unserer Gemeinde leben
i) Toleranz und Akzeptanz gegenüber unseren Mitmenschen
j) Der Wunsch nach der Übernahme von Verantwortung aller für unsere Gesellschaft
k) Das Verständnis, dass unsere Gemeinde mit ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu den Niederlanden im Allgemeinen und unserer Partnergemeinde Beesel im Speziellen, eine ganz besondere Aufgabe im vereinten Europa zukommt.
(2) Die Wahlgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Wahlgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wahlgruppe, die über eine Kostenerstattung hinausgehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wahlgruppe Wir für Brüggen durch Spenden.
(4) Die Mitgliedsbeiträge werden in der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Gebührenordnung festgelegt.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied von Wir für Brüggen können alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Brüggen werden, die nach §6 Abs.1 Kommunalwahlgesetz NRW wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung in Textform an den Vorstand beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(2) Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann erst nach einer persönlichen Vorstellung des Antragstellers beim Vorstand gestellt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder Ablehnung seines Antrages in Textform mit. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung vor der Mitgliederversammlung zu, welche dann mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Nach Ablauf mindestens eines Probequartals entscheidet der Gesamtvorstand über die Aufnahme in die Wahlgruppe.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter den Antrag auf Mitgliedschaft unterschreiben.
(3) Ein Mitglied der Wahlgruppe muss die Ziele der Wahlgruppe verfolgen.

§ 4 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Eine Austrittserklärung in Textform; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen.
b) Ausschluss, der vom geschäftsführenden Vorstand einstimmig beschlossen werden muss.
c) Tod.
d) durch Auflösung der Wahlgruppe Wir für Brüggen.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung von Wir für Brüggen verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts.
c) wenn ein Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung, wovon die letzte durch eingeschriebenen Brief mit Nachfristsetzung zu erfolgen hat, seinen Jahresbeitrag nicht bis zu dem vom Vorstand festgelegten Terminen begleicht, so wird es vom Gesamtvorstand aus der Wahlgruppe ausgeschlossen. Ein Einspruch gegen diesen Ausschluss ist nicht möglich.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 Buchstabe b) steht der oder dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden. Bis dahin ruhen sämtliche der Wahlgruppe betreffenden Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes.
(4) Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen oder sonstiger digitalen oder analogen Besitztümer der Wir für Brüggen oder auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

5 ORGANE UND GESCHÄFTSORDNUNG
(1) Organe der Wahlgruppe Wir für Brüggen sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern von Wir für Brüggen zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen
a. die Beschlussfassung über Leitlinie und Programme der Wir für Brüggen,
b. die Beschlussfassung aller das Interesse von Wir für Brüggen berührende Angelegenheiten der
örtlichen Kommunalpolitik,
c. die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Kommunalwahlen,
d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
e. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
f. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
g. die Beschlussfassung über die Auflösung der Wahlgruppe.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im ersten Halbjahr eines jeden Jahres einberufen.
(4) Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
(5) Die Einberufung erfolgt durch eine Einladung unter Angabe der Tagesordnung in Textform. Die Einladung kann per Email übermittelt werden.
(6) In der Einberufung sind alle Tagesordnungspunkte anzugeben und ggf. notwendige Dokumente beizulegen oder niederschwellig anderweitig zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(8) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks der Wahlgruppe ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
(9) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der
Jahreshauptversammlung sind die in § 6.2 genannten Aufgaben zu erfüllen, sofern sie anfallen.
(10) Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gäste zur Mitgliederversammlung zulassen.
(11) Die Kassenprüfung hat bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 7 DER VORSTAND
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Kassenführer/in
d) der/dem Schriftführer/in
(2) Zum erweiterten Vorstand gehören
a) ein/e stellvertretende/r Kassenführer/in
b) eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende Anzahl von Beisitzern.
(3) Nicht zum Vorstand gehörend, jedoch als Organ der Wahlgruppe auf der gleichen Ebene, sind die drei Kassenprüfer. Mindestens zwei Kassenprüfer sind für die jährliche Kassenprüfung notwendig. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben und Teil der Entlastung des Vorstandes.
(4) Der Vorstand hat die im Rahmen der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durchzuführen und vertritt die Wahlgruppe Wir für Brüggen nach außen unter Beachtung der mit den Aufgaben und der Zielsetzung von Wir für Brüggen zusammenhängenden Fragen.
(5) Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift der/des Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes.
(6) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Jede Änderungsabsicht bezüglich der Besetzung des Vorstandes muss zuvor auf der Tagesordnung gestanden haben und muss den Mitgliedern von Wir für Brüggen zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung form- und fristgerecht zugegangen sein.
(7) Die Wahlgruppe wird jeweils von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern nach innen und außen vertreten, wovon einer der erste oder der zweite Vorsitzende sein muss.

§ 8 NIEDERSCHRIFT
(1) Über jede Wahl, Fraktionssitzung, Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Form und Frist der Einladung,
c) Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d) Tagesordnung und
e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
(2) Die Niederschrift ist von Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Die Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind ergänzend von dem ersten Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter, der auch ein Vorstandsmitglied sein kann, zu unterzeichnen.
(4) Mitgliederversammlungen ohne Vorstandswahlen brauchen nur vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden.
(5) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern spätestens drei Monate nach der Versammlung oder, falls eine weitere Versammlung vor Ablauf von drei Monaten stattfindet, mit der Einladung zur nächsten Versammlung zuzuleiten und bei der Versammlung zu genehmigen.

§ 9 AUFLÖSUNG
(1) Die Wahlgruppe Wir für Brüggen kann mit den Stimmen von drei Vierteln der eingetragenen
Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden.
(2) Etwaige, noch vorhandene Vermögenswerte sind einer Brüggener Nachfolgeorganisation oder andernfalls gemeinnützigen Zwecken in der Gemeinde Brüggen zuzuführen.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 10 SONSTIGES
In Ergänzung der Satzung gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.

§ 11 INKRAFTTRETEN
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.02.2025 in Brüggen genehmigt. Die Satzung tritt damit umgehend in Kraft.